Nach Jahrzehnten gab der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung auf: Das Aufteilungsverbot verhinderte, dass privat und beruflich veranlasste Aufwendungen überhaupt abgezogen werden können. Entschieden hat der BFH diese Frage für eine Dienstreise: Die beruflich bedingten Kosten können anteilig abgezogen werden, auch wenn Gewerbetreibende und Freiberufler mit der Dienstreise einen Urlaub verbinden. Das ist neu und gilt vom Grundsatz her für alle gemischt veranlassten Aufwendungen. Das den Aufwand auslösende Moment wird entscheidend sein. Allerdings werden Ausgaben für repräsentative Kleidung nach wie vor auch nicht teilweise abgezogen werden können (BFH GrS 1/06).

Nach Jahrzehnten gab der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung auf: Das Aufteilungsverbot verhinderte, dass privat und beruflich veranlasste Aufwendungen überhaupt abgezogen werden können. Entschieden hat der BFH diese Frage für eine Dienstreise: Die beruflich bedingten Kosten können anteilig abgezogen werden, auch wenn Gewerbetreibende und Freiberufler mit der Dienstreise einen Urlaub verbinden. Das ist neu und gilt vom Grundsatz her für alle gemischt veranlassten Aufwendungen. Das den Aufwand auslösende Moment wird entscheidend sein. Allerdings werden Ausgaben für repräsentative Kleidung nach wie vor auch nicht teilweise abgezogen werden können (BFH GrS 1/06).

Kosten einer (Teil-)Erbauseinandersetzung (zB Aufwand für ein Bewertungsgutachten) sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlcihkeit abzugsfähig (BFH, Urteil vom 09.12.2009, II R 37/08). Dadurch verringern sich der steuerpflichtige Erwerb und damit die Steuer.

Kosten einer (Teil-)Erbauseinandersetzung (zB Aufwand für ein Bewertungsgutachten) sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlcihkeit abzugsfähig (BFH, Urteil vom 09.12.2009, II R 37/08). Dadurch verringern sich der steuerpflichtige Erwerb und damit die Steuer.