Der Bundesfinanzhof (BFH VI R 42/10) hat entschieden, dass Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung und damit steuermindernd angesetzt werden können. Das Bundesfinanzministerium hat einer generellen Anwendung aber einen Riegel vorgeschoben und einen sog. Nichtanwendungserlass verhängt. Das Urteil wirkt also nur in dem einen Fall. Wer sich auf die Gerichtsentscheidung berufen will, muss die Kosten zunächst in seiner Steuererkärung angeben. Erkenmnt sie das Finanzamt nicht an, muss man selbst vor das Finanzgericht ziehen und die Kosten dort als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob ein Abzugsverbot evtl. sogar gesetzlich verankert wird, dann hilft auch eine Klage nicht mehr.

Der Bundesfinanzhof (BFH VI R 42/10) hat entschieden, dass Kosten für einen Zivilprozess grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung und damit steuermindernd angesetzt werden können. Das Bundesfinanzministerium hat einer generellen Anwendung aber einen Riegel vorgeschoben und einen sog. Nichtanwendungserlass verhängt. Das Urteil wirkt also nur in dem einen Fall. Wer sich auf die Gerichtsentscheidung berufen will, muss die Kosten zunächst in seiner Steuererkärung angeben. Erkenmnt sie das Finanzamt nicht an, muss man selbst vor das Finanzgericht ziehen und die Kosten dort als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen lassen. Es bleibt abzuwarten, ob ein Abzugsverbot evtl. sogar gesetzlich verankert wird, dann hilft auch eine Klage nicht mehr.